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Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung harmonisierter Regelungen sollte das Datum, ab dem die NZBen und die EZB den vorliegenden Beschluss befolgen müssen, mit dem maßgeblichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) übereinstimmen.
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Verordnung (EU)…
Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/2250 (EZB/2022/39) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft…
Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des…
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben…
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.