Art. 1 Nr. 2 32021D1991BESCHLUSS (GASP) 2021/1991 DES RATES vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1465 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen (UNVIM)
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32024D2771BESCHLUSS (GASP) 2024/2771 DES RATES vom 29. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32022D0471BESCHLUSS (GASP) 2022/471 DES RATES vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32022D1972BESCHLUSS (GASP) 2022/1972 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32022D2341BESCHLUSS (EU) 2022/2341 DES RATES vom 21. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1345 hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen mit Kolumbien und Mexiko im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: