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Der Beschluss (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) oder vom Ausschuss benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, werden eingefroren.“
die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da’esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
die an unter Buchstabe a, b oder c genannten Handlungen oder Aktivitäten beteiligt sind, einschließlich der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die sexuelle und geschlechtsspezifischer Gewalt beinhalten, darunter Vergewaltigung, Versklavung von Personen und Fälle von Entführung und Menschenhandel, wenn diese Handlungen von ISIL, Al-Qaida und mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen oder Einrichtungen als Taktik des Terrorismus benutzt werden, oder
die unmittelbar oder mittelbar Eigentum von mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen sind oder von mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da’esh) und Al-Qaida aufgeführt sind, oder von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, befinden,
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