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Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss die Anhänge 10-A und 10-B des Abkommens aktualisieren. Der Standpunkt der Union im Handelsausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben…
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben…
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich, nachdem die beiden Vertragsparteien die Verfahren zum Schutz…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der…
Es ist angemessen, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aktualisierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.