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1. Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen. 2. Zuständige Behörden passen ihre internen Systeme und Schnittstellen so an, dass sie reibungslos mit dem Dienst des ESZB funktionieren. 3. Zuständige Behörden haften für Verluste oder Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend. 4. Zuständige Behörden tragen die Beweislast für den Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich des Betriebs der technischen Einrichtungen, nicht verletzt haben. 5. Die Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen durch eine zuständige Behörde an Dritte erfolgt unbeschadet der Haftung dieser zuständigen Behörde. Zuständige Behörden dürfen Aufgaben, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in diesem Anhang genannten Anforderungen auswirken oder auswirken könnten nur insoweit an Dritte auslagern, übertragen oder weitervergeben, als sie die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Zentralbanken des Eurosystems bzw. der Zentralbanken des ESZB eingeholt haben (oder eine Zustimmungsvermutung gemäß Absatz 6 vorliegt) . Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen der zuständigen Behörde ist und die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde im Wesentlichen unverändert bleiben. 6. Zuständige Behörden kündigen eine geplante Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen im Sinne von Nummer 5 mit angemessener Frist im Voraus an und teilen Einzelheiten zu den Anforderungen mit, die sie auf diese Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden beabsichtigen. Der zuständige ESZB-Ausschuss muss Zustimmungsersuchen nach Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der geplanten Auslagerung, Übertragung oder Untervergabe von Aufträgen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist mit Gründen für diese Verweigerung zu versehen. Erhält die zuständige Behörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eine Antwort, kann sie den zuständigen ESZB-Ausschuss erneut von ihrem Ersuchen in Kenntnis setzen. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB haben einen weiteren Monat Zeit, um auf die zweite Mitteilung zu antworten. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort vor, wird angenommen, dass die zuständige Behörde die Zustimmung erhalten hat, mit der Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen fortzufahren. 7. Zuständige Behörden behandeln sämtliche sensiblen, geheimen oder vertraulichen Informationen und Know-how (unabhängig davon, ob diese Informationen geschäftlicher, finanzieller, regulatorischer, technischer oder sonstiger Art sind), welche als solche gekennzeichnet sind und der anbietenden Zentralbank bzw. anderen Zentralbanken des ESZB/Eurosystems gehören, vertraulich und dürfen solche Informationen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Zentralbank(en) offenlegen. 8. Zuständige Behörden müssen den Zugriff auf die in Nummer 7 genannten Informationen oder das dort genannte Know-how auf ihr zuständiges technisches Personal beschränken, und ein solcher Zugriff darf nur in Fällen erfolgen, in denen hierfür eine eindeutige operative Notwendigkeit besteht. 9. Zuständige Behörden müssen geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen oder das vertrauliche Know-how durch andere Personen als das zuständige technische Personal zu verhindern. 10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten. 11. Zugriff auf die personenbezogenen Daten darf nur denjenigen Personen gewährt werden, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den entsprechenden Dienst des ESZB erforderlich ist.
1. Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen. 2. Zuständige…
Bei der Nutzung der in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB müssen die zuständigen Behörden die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.
Anhang III Nummer 10 des Beschlusses (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) erhält folgende Fassung: „10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB nutzen, müssen die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie geben gegenüber dem EZB-Rat eine…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen, sollten den Rechtsrahmen…
Anhang II Nummer 10 des Beschlusses (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) erhält folgende Fassung: „10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.