Erwägungsgrund 5 32022D2066
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter Berücksichtigung bestimmter materiell- und verfahrensrechtlicher Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.