Gesetze
Gesetz wird geladen …
Seit Erlass des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wurden die Parameter und Bedingungen der GLRG III mehrfach rekalibriert, was angesichts der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Risiken für die Preisstabilität, des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und der wirtschaftlichen Aussichten im Euro-Währungsgebiet als notwendig und angemessen angesehen wurde. Diese Anpassungen erfolgten in einem disinflationären Umfeld, das einen stark akkommodierenden geldpolitischen Kurs erforderte, um auf mittlere Sicht Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat der der EZB-Rat am 12. September 2019 zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen, zur Gewährleistung der reibungslosen Transmission der Geldpolitik in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, unter anderem die Laufzeit sämtlicher Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu verlängern und die geltenden Zinssätze zu senken. Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, um unter anderen das Kreditlimit anzuheben. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen . Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen der GLRG III erneut zu rekalibrieren. Dies soll dazu beitragen, die günstigen Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten und dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Insbesondere hat er beschlossen, den Zeitraum, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, bis Juni 2022 zu verlängern sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und die Erhöhung des Gesamtbetrags, der von Teilnehmern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann. Seinerzeit hat der EZB-Rat darauf hingewiesen, dass er nach wie vor bereit sei, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate – im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie – auf nachhaltige Weise seinem Inflationsziel annähert .
Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen…
Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen…
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch die anhaltende Pandemie…
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen,…
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen,…
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.