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Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden, unter denen Drittstaaten in…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden, unter denen Drittstaaten in…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen…
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 erlassen, mit dem die allgemeinen Bedingungen aufgestellt wurden“ unter denen Drittstaaten in…
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 muss der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 des genannten Beschlusses die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.