Erwägungsgrund 5 32022D2249
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der Beschluss EZB/2007/7 sollte bis zu diesem Zeitpunkt weiter gelten.
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der Beschluss EZB/2007/7 sollte bis zu diesem Zeitpunkt weiter gelten.