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Nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die unionsweit geltenden Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen für jeden Bezugszeitraum festgelegt werden und die Dauer dieses Zeitraums festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In Verbindung mit jenen unionsweit geltenden Leistungszielen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ergänzende Basiswerte, Warnschwellen, aufgeschlüsselte Werte und Benchmark-Gruppen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die unionsweit geltenden Leistungsziele nach Absatz 1 und die von den Mitgliedstaaten definierten Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste und Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug auf nationaler Ebene nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c werden auf der Grundlage der folgenden wesentlichen Kriterien festgelegt:
Sie streben allmähliche Verbesserungen der klima- und umweltbezogenen, betrieblichen und wirtschaftlichen Leistung der Flugsicherungsdienste an;
sie sind realistisch und während des betreffenden Bezugszeitraums erreichbar und ermöglichen eine effiziente, nachhaltige und belastbare Erbringung von Flugsicherungsdiensten und fördern zugleich längerfristige technologische Entwicklungen;
sie berücksichtigen den wirtschaftlichen und operativen Kontext des Bezugszeitraums — einschließlich Verkehrsprognosen und Betriebsdaten — sowie die Wechselwirkungen zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Leistungsbereichen und der Notwendigkeit der Angleichung an die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119;
sie tragen den lokalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung;
sie tragen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d genannten Sicherheitsindikatoren Rechnung.
Für die Zwecke der Vorbereitung ihrer Beschlüsse über unionsweit geltende Leistungsziele und — sofern in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 festgelegt — über ergänzende Basiswerte und aufgeschlüsselte Werte oder Benchmark-Gruppen konsultiert die Kommission die nationalen Behörden, Eurocontrol, den Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten und holt von ihnen alle erforderlichen Beiträge ein.
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene…
Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung…
Zur Vorbereitung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele muss die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 indikative…
Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund (8) genannten Bewertung stellt die Kommission fest, dass die Leistungsziele, die unmittelbar für die im Schweizer…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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