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Daher sollte der Schweiz mitgeteilt werden, dass die Kommission eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf die in Erwägungsgrund (11) genannten Leistungsziele einleiten wird, die in dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthalten sind, der von den Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind, und der Schweiz gemeinsam angenommen wurde —
Am 13. Juli 2022 hat die Schweiz zusammen mit den Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind, der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für…
In ihrem Beschluss (EU) 2022/2255 kam die Kommission jedoch in Bezug auf den überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zu dem Schluss, dass die für die…
Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf…
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems…
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission wurden bestimmte Leistungsziele analysiert, die in dem von der Schweiz für den RP3 vorgelegten…
Die Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.