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Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 29 EUV restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten oder Maßnahmen zur Aussetzung, Einschränkung oder vollständigen Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen der Union verfügen.
Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erlässt der Rat Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage…
Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und…
Die Befugnis zur Annahme von einzelnen Beschlüssen zur Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen sollte dem Rat übertragen werden. Als…
Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Euro-Währungsgebiet besondere, über die für alle Mitgliedstaaten geltenden…
Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.