Erwägungsgrund 3 32024L1226
Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union müssen die Mitgliedstaaten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche und nicht-strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich darin festgelegter Meldepflichten und sonstiger Pflichten, wie etwa die der Berichterstattung, verfügen. Diese Sanktionen sollten auch gegen die Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union gerichtet sein.