Gesetze
Gesetz wird geladen …
Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu dem betreffenden Drittland vorsieht. Die Kommission ist nicht befugt, Vorschläge für einen solchen Beschluss zu unterbreiten. In Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union ist die Kommission nicht befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV erlassen werden soll.
Voraussetzung für einen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV zu erlassenden Rechtsakt ist jedoch ein Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die…
Um Bestimmungen dieser Verordnung über die gemeinsamen Grundsätze für die Förderfähigkeit von Ausgaben zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen, die vom…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.