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Die nationale Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der Umsetzung des Übereinkommens ist es Sache der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, ohne das Unionsrecht unanwendbar zu machen oder sie von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Unionsrechts zu befreien.
Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der…
Diese Verordnung sollte keine Datenverarbeitungsprozesse im Rahmen von Tätigkeiten betreffen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen.…
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und unbeschadet der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof sollte diese…
Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das…
In Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.