Erwägungsgrund 6 32023D2610BESCHLUSS (GASP) 2023/2610 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 15. November 2023 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/661 (EUNAVFOR ATALANTA/3/2023)
Der Beschluss (GASP) 2021/661 sollte daher aufgehoben werden —
Art. 2 32022D2351Der Beschluss (GASP) 2022/657 wird aufgehoben.
Erwägungsgrund 9 32024D3178BESCHLUSS (GASP) 2024/3178 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 28. November 2024 zur Ernennung des Kommandeurs für die spezialisierte Ausbildung der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/2097 (EUMAM Ukraine/1/2024)
Der Beschluss (GASP) 2022/2097 sollte aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 6 32024D2034BESCHLUSS (GASP) 2024/2034 DES RATES vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024
Der Beschluss (GASP) 2022/667 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32019D1112BESCHLUSS (GASP) 2019/1112 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. Juni 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1219 (EUNAVFOR MED/1/2019)
Der Beschluss (GASP) 2018/1219 sollte aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 6 32022D1285BESCHLUSS (GASP) 2022/1285 DES RATES vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden —