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Zugunsten der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme eingerichtet, die aus der EFF finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
Die Unterstützungsmaßnahme hat zum Ziel, die Kapazitäten des Bataillon des fusiliers marins in Rosso, des Bataillon des fusiliers de l’air und der militärmedizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3 zu verstärken. Durch Verstärkung der Kapazitäten dieser Einheiten wird diese Unterstützungsmaßnahme auch zu einem besseren Schutz der Zivilbevölkerung betragen.
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme folgende Arten der Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: Fluss- und technische Ausrüstung für das Bataillon des fusiliers marins; Schutzausrüstungen einschließlich Militäruniformen für das Bataillon des fusiliers de l’air; Intensivpflegeausrüstung und chirurgische Ausrüstung für die medizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3.
Die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags, der gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a — auch im Rahmen von bei Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 — des Beschlusses (GASP) 2021/509 vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichnet wird.
Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens nach der Annahme einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF durch den Fazilitätsausschuss geschlossen.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 53 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen,…
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als…
Zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Ziels wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme durch die Mitgliedstaaten Folgendes finanziert:
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird Folgendes durch die Unterstützungsmaßnahme finanziert:
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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