Beschluss (EU) 2022/2423 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8716) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Leistungsziele, die in dem von Schweden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Art. 1 32022D2423
Art. 1 32022D2423Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen