Erwägungsgrund 15 32018D0479BESCHLUSS (EU) 2018/479 DER KOMMISSION vom 20. März 2018 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1622) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge unverzüglich und spätestens vor dem 1. Juni des Folgejahres…
Erwägungsgrund 15 32021D2312BESCHLUSS (EU) 2021/2312 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2021 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge vor dem 1. Juni des Folgejahres wiedereingezogen werden.
Art. 3 Abs. 6 32022D2460Voraussetzungen für die Beihilfegewährung
Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an…
Art. 3 Abs. 6 32018D0479BESCHLUSS (EU) 2018/479 DER KOMMISSION vom 20. März 2018 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1622) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an…
§ 25 Abs. 3 AVBWasserVVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit…
Erwägungsgrund 4 32007R0453VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2007 DES RATES vom 25. April 2007 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum…