Erwägungsgrund 3 32022D2479
Angesichts der Lage ist es angezeigt, eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte in der Liste aufgeführte Organisationen ermöglicht, einzuführen. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dem Beschluss 2014/145/GASP entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Organisation in die Liste aufgenommen wurde. Es ist außerdem angemessen, die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Organisationen auszuweiten, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Organisationen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut. Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können sich an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.