Art. 1 Nr. 4 32023D0229BESCHLUSS (GASP) 2023/229 DES RATES vom 2. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 24 Buchst. a 32022R1379VERORDNUNG (EU) 2022/1379 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Nr. 3 32017D2214BESCHLUSS (GASP) 2017/2214 DES RATES vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 7 32021D1439BESCHLUSS (EU) 2021/1439 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2021/35)
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32019D1789BESCHLUSS (GASP) 2019/1789 DES RATES vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: