Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein EDIC hat zumindest die beiden folgenden Leitungsgremien:
eine Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 und der Kommission; die Versammlung ist das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;
einen von der Mitgliederversammlung ernannten Direktor, als ausführendes Organ und rechtlichen Vertreter des EDIC.
Die Kommission nimmt an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil, ohne selbst Stimmrecht zu besitzen. Soweit jedoch ein zentral verwaltetes Unionsprogramm einen finanziellen Beitrag zu einem Mehrländerprojekt leistet, hat die Kommission ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, allerdings nur in Bezug auf Aktionen, die im Rahmen von zentral verwalteten Unionsprogrammen finanziert werden. Die Beschlüsse der Versammlung werden innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme öffentlich zugänglich gemacht.
Die Satzung eines EDIC enthält besondere Bestimmungen über die Governance im Einklang mit den Absätzen 1 und 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.