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Gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens von Bern hat der Ständige Ausschuss seine Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) ausgearbeitet, und der Ständige Ausschuss kann gemäß Regel 21 der Geschäftsordnung diese ändern.
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses geändert werden.
Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses in Dokument TPVS/Inf(2022)29: „Vorgeschlagene Änderungen der…
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens hat sich der Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/2003 eine Geschäftsordnung gegeben .
Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens haben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung zu geben und sie zu ändern, sofern sie dies für angezeigt halten.
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern kann der durch das Übereinkommen von Bern eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“)…
Nach Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens geben sich die Sonderausschüsse eine Geschäftsordnung und ändern sie, sofern sie dies für angezeigt halten —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.