Erwägungsgrund 2 32022D2489BESCHLUSS (EU) 2022/2489 DES RATES vom 25. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 42. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern kann der durch das Übereinkommen von Bern eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“)…
Erwägungsgrund 3 32024D2669Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern sind Änderungsvorschläge spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses einzureichen. Die Union…
Erwägungsgrund 4 32020D1075BESCHLUSS (EU) 2020/1075 DES RATES vom 26. Juni 2020 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens kann der durch Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss…
Erwägungsgrund 2 32020D1830BESCHLUSS (EU) 2020/1830 DES RATES vom 27. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) zu vertretenden Standpunkt
Gemäß dem Übereinkommen kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“) Änderungen der Artikel 13 bis 24…
Erwägungsgrund 2 32015D1198BESCHLUSS (EU) 2015/1198 DES RATES vom 13. Juli 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Nach Artikel 17 Absatz 8 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.
Erwägungsgrund 2 32023D2172BESCHLUSS (EU) 2023/2172 DES RATES vom 28. September 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.