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Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Stärkung des Funktionierens der gemeinsamen Visumpolitik und des Schengen-Raums, indem die Verpflichtung eingeführt wird, bestimmte Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen nicht anzunehmen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Schengen-Raums, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Regeln für den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, auf Ebene…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems und die Schaffung einheitlicher Pflichten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.