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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung der EU-VAP und eines digitalen Visums, auf anderen Initiativen aufbauen, die zum einen darauf abzielen, die Verfahren im Rahmen der gemeinsamen Visumpolitik zu straffen und zu harmonisieren und zum anderen die Reise- und Einreisebestimmungen sowie die Grenzübertrittskontrollen im Schengen-Raum an das neue digitale Zeitalter anzupassen, und die Änderungen der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften nicht von den Mitgliedstaaten selbst verwirklicht werden können, sondern vielmehr nur auf Unionsebene und im Rahmen des Schengen-Besitzstands zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Stärkung des Funktionierens der gemeinsamen Visumpolitik und des Schengen-Raums, indem die Verpflichtung eingeführt…
Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung des unionsweiten europäischen Rahmens für eine digitale Identität und des Rahmens für Vertrauensdiente,…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Binnenmarkts durch die Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.