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Da das Ziel dieser Entscheidung unmittelbar den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Visa betrifft und auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der erforderlichen Gegenseitigkeit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Visa-Informationssystems und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des…
Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.