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Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/1808 in das EWR-Abkommen [zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt] Die Richtlinie (EU) 2018/1808 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI, die gemäß Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Hinsichtlich der Bezugnahmen auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541, Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI bestätigen die Vertragsparteien vor dem Hintergrund traditioneller gemeinsamer Werte und der europäischen Identität, dass die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts der EFTA-Staaten funktional gleichwertig angewandt werden.
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