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Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher Einlagen, die von Negativzinsen ausgenommen sind, — gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte ab dem 4. April 2022 gelten, damit die jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und den öffentlichen Einrichtungen der Union entsprechend angepasst werden können.
Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/4) bei der Europäischen Zentralbank (EZB)…
Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2011/15/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/31) bei der Europäischen Zentralbank (EZB)…
Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2010/624/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/17) bei der Europäischen Zentralbank (EZB)…
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt ersetzt: Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen Gemäß dem Beschluss…
Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das…
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt geändert: Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.