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Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).
Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, damit sie die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen.
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung — auf Anfrage der Ukraine — von im Rahmen der EFF finanzierter militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und von gleichartiger Ausrüstung durch Militärangehörige in Militäranlagen oder durch Personen im Zuge einer Mischform zivil-militärischer Zusammenarbeit oder in Fabriken finanziert.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 70 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.
Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 22…
Um die mit dem Instrument verfolgten Ziele zu erreichen, ist die Unterstützung insbesondere auf Folgendes gerichtet:
Das Unterstützungsinstrument für die Ukraine trägt durch Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung…
Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im…
Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im…
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