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Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 22 genannten Ziele und können eine der folgenden Formen oder eine Kombination dieser Formen annehmen:
gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen gemäß Artikel 11, einschließlich zum Zwecke der Einrichtung, Verwaltung oder Aufrechterhaltung von Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich;
Maßnahmen zur Stärkung der Industrie gemäß Artikel 12;
Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 13.
Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine nicht infrage:
Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;
Maßnahmen im Zusammenhang mit letalen autonomen Systemen, die außerhalb einer von Menschen verantworteten Befehls- und Kontrollkette eingesetzt werden oder die nicht unter Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts verwendet werden können;
Maßnahmen im Zusammenhang mit Streumunition;
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden.
Bei gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c durchgeführten Beschaffungen, die mit Unionsmitteln unterstützt werden, dürfen die Kosten für Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union und der Ukraine nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts sein. Es dürfen keine Bestandteile aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
Bei gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Maßnahmendürfen die Kosten von Bestandteilen mit Ursprung außerhalb der Union und der Ukraine nicht höher als 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Guts sein, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird. Es dürfen keine Bestandteile des Guts, dessen Produktionskapazitätserhöhung aus Unionsmitteln gefördert wird, aus Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen.
Empfänger von Unionsmitteln oder, sofern relevant, Auftragnehmer müssen die Möglichkeit haben, ohne Beschränkungen, die von anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine oder Rechtsträgern von anderen Drittländern auferlegt werden, über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Gestaltung der betreffenden Verteidigungsgüter zu entscheiden, wozu auch die rechtliche Befugnis gehört, Bestandteile, die von anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine oder Rechtsträgern von anderen Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 2009/43/EG können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen für die Verbringung in andere Mitgliedstaaten von Gütern, die mit durch das Unterstützungsinstrument für die Ukraine unterstützten Maßnahmen verbunden sind, veröffentlichen.
Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betrachte kommen, werden durch die Ukraine oder unter Mitwirkung mindestens der Ukraine oder eines Rechtsträgers, der in der Ukraine niedergelassen ist und dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in der Ukraine befinden, durchgeführt.
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in den Artikeln 11, 12, 13 und 38 als Bezugnahmen auf die Ukraine. Bezugnahmen auf assoziierte Länder in den Artikeln 11, 12, 13 und 38 gelten nicht für dieses Kapitel. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Bezugnahmen auf Artikel 9 in Artikel 11 als Bezugnahmen auf Artikel 26 und Bezugnahmen auf Artikel 10 Absatz 5 in Artikel 12 als Bezugnahmen auf Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
Um mit dem Exzellenzsiegel des Unterstützungsinstruments für die Ukraine ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Ukraine leisten und mit denen die Kommission…
Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit…
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.
Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 steht zudem eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen des Instruments während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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