Erwägungsgrund 22 32025R2643
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sollten im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit als assoziierte Länder am Programm teilnehmen können; gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde.