Erwägungsgrund 3 32022D0392
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.