Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC) wird die Europäische Union a) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; b) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitung von Maßnahmen der NPFC hinarbeiten und sicherstellen, dass die in der NPFC angenommenen Maßnahmen mit den Zielen des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) übereinstimmen; c) dafür Sorge tragen, dass die in der NPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Beständen weit wandernder Fischbestände der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 sowie des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen vom 22. November 2009 vereinbar sind; d) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), die an der Bestandsbewirtschaftung in demselben Gebiet beteiligt sind, vereinbar sind; e) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik der Union hinsichtlich ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern bemühen und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; f) dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; g) die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten; h) darauf abzielen, im dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; i) die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ einhalten und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der NPFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) fördern; j) die Koordinierung zwischen RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; k) Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern. 2. LEITLINIEN Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die NPFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen: a) Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der NPFC fallen —, die die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; b) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensgebiet, einschließlich der Führung von Fischereifahrzeugen auf IUU-Listen; c) Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der NPFC-Maßnahmen zu gewährleisten; d) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Übereinkommensgebiet im Einklang mit dem Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See vom 29. August 2008 sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; e) Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; f) gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor vom 14. Juni 2007 fördern; g) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass bei allen angelandeten Haien die Flossen unversehrt am Körper sind; h) gemeinsame Ansätze gegebenenfalls mit anderen RFO, und insbesondere mit denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; i) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NPFC.
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der WCPFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der WCPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der NEAFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der NEAFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in dem Übereinkommen…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der NASCO wird die Europäische Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der NASCO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der NAFO wird die Europäische Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der NAFO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien angenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.