Beschluss (EU) 2022/393 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission hinsichtlich der Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Übereinkommens können Stoffe in die Tabellen des Übereinkommens aufgenommen werden, in denen Drogenausgangsstoffe aufgeführt sind.
Erwägungsgrund 2 32022D0393
Erwägungsgrund 2 32022D0393Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen