Erwägungsgrund 1 32022D0393
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit Beschluss 90/611/EWG des Rates geschlossen und trat am 11. November 1990 in Kraft.