Erwägungsgrund 4 32022D0048
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/691 gilt der Antrag Italiens als zulässig, da es sich bei dem betroffenen Gebiet um einen kleinen Arbeitsmarkt handelt und die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die regionale Wirtschaft haben.