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Der Finanzbeitrag aus dem Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 4 der MFR-Verordnung und unter Berücksichtigung der früheren Inanspruchnahmen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve im Jahr 2021 beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem Fonds in Anspruch genommen werden kann, auf 359 968 632 EUR, was ausreicht, um den Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses zu decken.
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.