Erwägungsgrund 7 32021D0075BESCHLUSS (EU) 2021/75 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Kroatien und Polen bereitzustellen.
Erwägungsgrund 5 32020D0028BESCHLUSS (EU) 2020/28 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Griechenland bereitzustellen.
Erwägungsgrund 5 32017D1599BESCHLUSS (EU) 2017/1599 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Italien bereitgestellt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32016D1856BESCHLUSS (EU) 2016/1856 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Oktober 2016 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Griechenland bereitgestellt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32018D1859BESCHLUSS (EU) 2018/1859 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Lettland bereitgestellt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32010D0809BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/014 SI/Mura, Slowenien) (2010/809/EU)
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Sloweniens bereitzustellen —