Erwägungsgrund 5 32017D1599BESCHLUSS (EU) 2017/1599 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Italien bereitgestellt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32018D1859BESCHLUSS (EU) 2018/1859 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Lettland
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Lettland bereitgestellt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32011D0771BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/004 EL/ALDI Hellas, Griechenland) (2011/771/EU)
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Griechenland eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann —
Erwägungsgrund 8 32018D0846BESCHLUSS (EU) 2018/846 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Griechenland, Frankreich, Portugal und Spanien bereitzustellen.
Erwägungsgrund 5 32008D0370BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. April 2008 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anwendung von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/370/EG)
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitgestellt werden kann —
Erwägungsgrund 5 32008D0818BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/818/EG)
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitzustellen —