Erwägungsgrund 3 32022D0051
Am 15. Juli 2021 reichte Italien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen von Arbeitnehmern bei Air Italy SpA in Italien ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691.