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Die Konferenz der Vertragsparteien sollte sich im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung nur mit den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens befassen.
Im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, der vom 21. bis 25. März 2022 stattfinden soll, werden die Vertragsparteien…
Auf ihrer für Juli 2021 geplanten 15. Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 des Übereinkommens Vorschläge zu…
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Auf ihrer 14. Tagung prüft und beschließt gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen der Anhänge des Übereinkommens. Diese Änderungen würden…
Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer neunten Tagung voraussichtlich darüber entscheiden, ob diese Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien zusätzliche Anlagen zum Übereinkommen annehmen, die sich auf verfahrensmäßige,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.