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Der Besitzstand der Union sieht bereits vor, dass die Abfallbewirtschaftung aller Quecksilberabfälle, einschließlich mit Quecksilber verunreinigter Abfälle, gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens unabhängig von ihrem Quecksilbergehalt ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgen muss.
Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 5 dieser Verordnung sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus den folgenden großen Quellen…
Im Unionsrecht ist bereits vorgesehen, dass die Abfallbewirtschaftung aller Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens unabhängig von ihrem…
Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu den Sachverständigenarbeiten zwischen den Tagungen, die mit dem…
Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber ist bereits im Unionsrecht zur Abfallbewirtschaftung geregelt.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Bestimmungen des einschlägigen Besitzstands der Union gelten, die strengere Anforderungen für mit Quecksilber versetzte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.