Erwägungsgrund 2 32022D0573
Am 9. Februar 2022 hat die OVCW, die für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/538 genannten Projekte zuständig ist, eine Verlängerung des Durchführungszeitraums des genannten Beschlusses um zwölf Monate bis zum 30. April 2023 beantragt. Die beantragte Verlängerung wird es der OVCW ermöglichen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Durchführung spezifischer Projektmaßnahmen abzumildern.