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Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ definieren, wobei sie auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen können. Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden ergreifen und insbesondere dafür sorgen, dass für schutzbedürftige Kunden angemessene Schutzmaßnahmen bestehen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere für angemessene Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Kunden…
Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen,…
Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Unterbrechung der Versorgung schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden zu verhindern.…
Jeder Mitgliedstaat sollte den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der auf Energiearmut abstellen und unter anderem auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen…
Schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden sollten angemessen vor Stromsperren geschützt werden und auch nicht in eine Lage versetzt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.