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Artikel 1 (1) Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest. (2) Die Unterausschüsse können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen u. a.: a) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse durchführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel; b) regelmäßige Konsultationen abhalten und die Umsetzung des Abkommens überwachen; c) praktische Vorkehrungen und Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Abkommens treffen; d) Empfehlungen aussprechen; e) gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates angenommene Beschlüsse des Partnerschaftsrates in dessen Namen umsetzen, sofern sie von diesem dazu ermächtigt wurden. Artikel 2 Sitzungen Die Sitzungen der Unterausschüsse und sonstigen Gremien können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Armenien oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. Artikel 3 Sekretariat Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse oder sonstige Gremien betreffen, eine Kopie. Artikel 4 Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Partnerschaftsrates vereinbart wird, gilt die in Anhang II festgelegte Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammensetzung sinngemäß für alle Unterausschüsse und sonstigen Gremien.
Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die ihn…
Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für…
Artikel 1 Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in ihren Zuständigkeitsbereichen erörtern. Sie können auch Themen…
1. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erörtern die Durchführung des Abkommens in ihren jeweiligen, vom Gemischten Ausschuss festgelegten,…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 363 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsausschuss unterstützt den Partnerschaftsrat bei der…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 362 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 362 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.