Erwägungsgrund 3 32022D0762
Für die Mitgliedstaaten wurden mit der Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung in den Geltungsbereich des Unionsrechts überführt. Kraft der genannten Richtlinie sind bestimmte vom Hafenstaatkontrollausschuss, der gemäß Abschnitt 7.1 der Pariser Vereinbarung eingerichtet wurde, gefasste Beschlüsse für die Mitgliedstaaten bindend.