Art. 3 32022D0795
(1)
Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
(2)
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3)
Die in Absatz 2 genannten Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.