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Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren für den Assoziationsrat neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen.
Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen…
Gemäß Artikel 209 des Übereinkommens besteht die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens aufzunehmen, wenn das…
Gemäß Artikel 209 des Übereinkommens besteht die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens aufzunehmen, wenn das…
Gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Abkommens fasst der Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung einen Beschluss, mit dem alle Bezeichnungen aus Anhang XVII („Liste…
Gemäß Artikel 10.24 Absatz 1 des Abkommens können die Vertragsparteien zusätzliche zu schützende geografische Angaben nach dem in Artikel 10.25 festgelegten…
Nach Artikel 6 des Abkommens ist der nach Artikel 4 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat befugt, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.