Erwägungsgrund 21 32024R1143
Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, bestimmte Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.